Jurafuchs

§ 89

SächsJStVollzG
Jugendstrafvollzugsanstalt
Aufbau der Jugendstrafvollzugsanstalt
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafvollzugsanstalten, Teilanstalten oder in getrennten Abteilungen einer Anstalt des Erwachsenenvollzugs (Anstalt) vollzogen. 2Lässt die geringe Anzahl der Gefangenen eine getrennte Unterbringung organisatorisch nicht zu, können Gefangene ausnahmsweise gemeinsam mit nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten untergebracht werden, sofern dadurch das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. 3Gemeinsame Aus-, Fortbildungs-, Behandlungs- und Erziehungsmaßnahmen von nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten sind zulässig. 4Die Gefangenen sind vor schädlichen Einflüssen zu schützen. 5In jedem Fall erfolgt der Vollzug nach diesem Gesetz.(1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafvollzugsanstalten, Teilanstalten oder in getrennten Abteilungen einer Anstalt des Erwachsenenvollzugs (Anstalt) vollzogen. Lässt die geringe Anzahl der Gefangenen eine getrennte Unterbringung organisatorisch nicht zu, können Gefangene ausnahmsweise gemeinsam mit nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten untergebracht werden, sofern dadurch das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. Gemeinsame Aus-, Fortbildungs-, Behandlungs- und Erziehungsmaßnahmen von nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten sind zulässig. Die Gefangenen sind vor schädlichen Einflüssen zu schützen. In jedem Fall erfolgt der Vollzug nach diesem Gesetz.
(2)
Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten.
(3)
Die Abteilungen der Anstalt sollen in Wohngruppen gegliedert sein, zu denen neben den Hafträumen weitere Räume zur gemeinsamen Nutzung gehören.
(4)
Es sind Abteilungen für Gefangene vorzusehen, die sich erstmals im Vollzug befinden.
(5)
1Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt die für den Jugendstrafvollzug in freien Formen zugelassenen Einrichtungen sowie seine nähere Ausgestaltung. 2Während der Unterbringung im Jugendstrafvollzug in freien Formen besteht das Vollzugsverhältnis der Gefangenen zur Jugendstrafvollzugsanstalt fort.58(5) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt die für den Jugendstrafvollzug in freien Formen zugelassenen Einrichtungen sowie seine nähere Ausgestaltung. Während der Unterbringung im Jugendstrafvollzug in freien Formen besteht das Vollzugsverhältnis der Gefangenen zur Jugendstrafvollzugsanstalt fort.58

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