(1)
1Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. 2Er zeigt der oder dem Gefangenen bereits zu Beginn des Vollzugs unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. 3Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. 4Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der oder des Gefangenen sollen einbezogen werden.(1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt der oder dem Gefangenen bereits zu Beginn des Vollzugs unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der oder des Gefangenen sollen einbezogen werden.
(2)
1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird regelmäßig innerhalb der ersten sechs Wochen nach der Aufnahme erstellt. 2Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf vier Wochen.(2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird regelmäßig innerhalb der ersten sechs Wochen nach der Aufnahme erstellt. Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf vier Wochen.
(3)
1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate überprüft und fortgeschrieben. 2Die Entwicklung der oder des Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. 3Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.(3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate überprüft und fortgeschrieben. Die Entwicklung der oder des Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(4)
1Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit der oder dem Gefangenen erörtert. 2Dabei werden dessen Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen.(4) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit der oder dem Gefangenen erörtert. Dabei werden dessen Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen.
(5)
1Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Anstaltsleitung eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. 2Die Personensorgeberechtigten und die Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendgerichtshilfe können an der Konferenz beteiligt werden; stand die oder der Gefangene vor ihrer oder seiner Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann auch die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden, die oder der für sie bislang zuständig war. 3Die Teilnahme der Verteidigerin oder des Verteidigers ist zu gestatten. 4Die Gefangenen sollen ebenfalls an der Konferenz beteiligt werden. 5Im Falle der Teilnahme wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan eröffnet und erläutert. 6Im Übrigen wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan bekanntgegeben.(5) Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Anstaltsleitung eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Die Personensorgeberechtigten und die Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendgerichtshilfe können an der Konferenz beteiligt werden; stand die oder der Gefangene vor ihrer oder seiner Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann auch die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden, die oder der für sie bislang zuständig war. Die Teilnahme der Verteidigerin oder des Verteidigers ist zu gestatten. Die Gefangenen sollen ebenfalls an der Konferenz beteiligt werden. Im Falle der Teilnahme wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan eröffnet und erläutert. Im Übrigen wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan bekanntgegeben.
(6)
1An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen, soweit dies zur Eingliederung erforderlich ist. 2Sie können mit Zustimmung der oder des Gefangenen auch an der Konferenz beteiligt werden.(6) An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen, soweit dies zur Eingliederung erforderlich ist. Sie können mit Zustimmung der oder des Gefangenen auch an der Konferenz beteiligt werden.
(7)
1Wird die oder der Gefangene nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen. 2Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen sind zu übersenden.(7) Wird die oder der Gefangene nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen sind zu übersenden.
(8)
1Eine Abschrift des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen wird der oder dem Gefangenen ausgehändigt. 2Sie werden der Vollstreckungsleiterin oder dem Vollstreckungsleiter und auf Verlangen den Personensorgeberechtigten und der Jugendgerichtshilfe mitgeteilt; auf Verlangen werden sie den Personensorgeberechtigten erläutert.8(8) Eine Abschrift des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen wird der oder dem Gefangenen ausgehändigt. Sie werden der Vollstreckungsleiterin oder dem Vollstreckungsleiter und auf Verlangen den Personensorgeberechtigten und der Jugendgerichtshilfe mitgeteilt; auf Verlangen werden sie den Personensorgeberechtigten erläutert.8