Jurafuchs

§ 19

SächsJStVollzG
Vorbereitung der Eingliederung
Planung des Vollzugs
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit auszurichten. 2Die Gefangenen sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. 3Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.(1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit auszurichten. Die Gefangenen sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.
(2)
1Durch eine frühzeitige Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs soll insbesondere erreicht werden, dass die Gefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. 2Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Gefangenen. 3Den Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt wird die bevorstehende Entlassung mitgeteilt.(2) Durch eine frühzeitige Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs soll insbesondere erreicht werden, dass die Gefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Gefangenen. Den Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt wird die bevorstehende Entlassung mitgeteilt.
(3)
1Den Gefangenen können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) sowie ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. 2Die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter ist vorher anzuhören. 3§ 15 Abs. 2 und 3 und § 17 gelten entsprechend.(3) Den Gefangenen können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) sowie ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter ist vorher anzuhören. § 15 Abs. 2 und 3 und § 17 gelten entsprechend.
(4)
1Zur Vorbereitung der Entlassung soll der Vollzug gelockert werden. 2In einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung sind den Gefangenen die zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlichen Lockerungen zu gewähren, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden. 3Außerdem sollen Gefangene, die im offenen Vollzug untergebracht sind, heimatnah untergebracht werden.11(4) Zur Vorbereitung der Entlassung soll der Vollzug gelockert werden. In einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung sind den Gefangenen die zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlichen Lockerungen zu gewähren, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden. Außerdem sollen Gefangene, die im offenen Vollzug untergebracht sind, heimatnah untergebracht werden.11

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