1Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. 2§ 49 Abs. 5 gilt entsprechend. 3§ 101 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.30 Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 49 Abs. 5 gilt entsprechend. § 101 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.30
§ 50
SächsJStVollzGÜberwachung der Gespräche
Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche
Stand 2025-08-16