1Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.64 Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.64
§ 98
SächsJStVollzGHausordnung
Aufbau der Jugendstrafvollzugsanstalt
Stand 2025-08-16