Jurafuchs

§ 6

SächsJStVollzG
Stellung der Gefangenen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2Soweit das Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt unerlässlich sind.(1) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt unerlässlich sind.
(2)
1Vollzugsmaßnahmen sollen den Gefangenen erläutert werden. 2Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen. 3Mit Zustimmung der beteiligten Gefangenen kann in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch eine andere sprachkundige Person tätig werden.5(2) Vollzugsmaßnahmen sollen den Gefangenen erläutert werden. Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen. Mit Zustimmung der beteiligten Gefangenen kann in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch eine andere sprachkundige Person tätig werden.5

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