(1)Aufsichtsbehörde für die Anstalten ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.(2)Es kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen. 65Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 98 Hausordnung§ 100 Vollstreckungsplan →