Jurafuchs

§ 74

SächsJStVollzG
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren
Sicherheit und Ordnung
Stand 2025-08-16
(1)
1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. 2Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. 3Die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. 4Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist auf Antrag der Anstaltsleitung nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. 5Vor der Anordnung der Fixierung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, welche die medizinische Notwendigkeit der Fixierung feststellt. 6Bei Gefahr im Verzug können die Anstaltsleitung oder andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. 7Wurde die Fixierung vor der richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist auf Antrag der Anstaltsleitung nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Vor der Anordnung der Fixierung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, welche die medizinische Notwendigkeit der Fixierung feststellt. Bei Gefahr im Verzug können die Anstaltsleitung oder andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor der richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(2)
1Wird eine Gefangene oder ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr oder sein seelischer Zustand den Anlass der Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.(2) Wird eine Gefangene oder ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr oder sein seelischer Zustand den Anlass der Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.
(3)
1Die Entscheidung wird der oder dem Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. 2Dies gilt nicht für die Fälle des § 71 Abs. 6. 3Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren.(3) Die Entscheidung wird der oder dem Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Dies gilt nicht für die Fälle des § 71 Abs. 6. Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren.
(4)
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.
(5)
1Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 sowie die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der oder des Gefangenen ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten werden. 2Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen. 3Der Verteidigerin oder dem Verteidiger der oder des Gefangenen ist die Fixierung unverzüglich mitzuteilen. 4Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum von zusammen mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 sowie die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der oder des Gefangenen ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten werden. Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen. Der Verteidigerin oder dem Verteidiger der oder des Gefangenen ist die Fixierung unverzüglich mitzuteilen. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum von zusammen mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(6)
1Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. 2Sind die Gefangenen über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch einen für diese Maßnahmen besonders geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch einen für diese Maßnahmen besonders geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.
(7)
1Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen in für sie verständlicher Weise auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. 2Der Hinweis ist zu dokumentieren.48(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen in für sie verständlicher Weise auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren.48

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