In jeder Jugendstrafvollzugsanstalt soll eine sozialtherapeutische Abteilung eingerichtet werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 95 Medizinische Versorgung§ 97 Mitverantwortung der Gefangenen →