(1)
1Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nach § 81 nicht ausreichen, um den Gefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen. 2Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme.(1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nach § 81 nicht ausreichen, um den Gefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen. Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme.
(2)
Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft
1.
andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
2.
Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
3.
in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
4.
verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
5.
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
6.
entweichen oder zu entweichen versuchen,
7.
sich übertragenen Aufgaben entziehen oder
8.
wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.
(3)
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
1.
die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu zwei Monaten,
2.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu zwei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten,
4.
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu zwei Monaten sowie
5.
die disziplinarische Trennung bis zu zwei Wochen.
(4)
1Eine disziplinarische Trennung darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden. 2Gegen Gefangene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schwangere oder stillende Gefangene oder Gefangene, die mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, ist die Anordnung der disziplinarischen Trennung nicht zulässig.(4) Eine disziplinarische Trennung darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden. Gegen Gefangene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schwangere oder stillende Gefangene oder Gefangene, die mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, ist die Anordnung der disziplinarischen Trennung nicht zulässig.
(5)
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(6)
Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. 52