1Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. 2§ 54 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 54 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 55
SächsJStVollzGÜberwachung des Schriftwechsels
Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche
Stand 2025-08-16