Jurafuchs

§ 13

SächsJStVollzG
Geschlossener und offener Vollzug, Vollzug in freien Formen
Planung des Vollzugs
Stand 2025-08-16
(1)
Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug oder im Vollzug in freien Formen untergebracht.
(2)
1Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. 2Gefangene genügen den besonderen Anforderungen in der Regel dann, wenn(2) Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Gefangene genügen den besonderen Anforderungen in der Regel dann, wenn
1.
sie sich selbst rechtzeitig zum Strafantritt gestellt haben,
2.
gegen sie eine oder mehrere Freiheitsstrafen von insgesamt nicht mehr als 24 Monaten oder Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt werden,
3.
die zu verbüßende Freiheitsstrafe nicht wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder aufgrund von grober Gewalttätigkeit vollzogen wird und
4.
sie sich in einem geeigneten Ausbildungs- oder festen Arbeitsverhältnis befinden und deren Arbeitgeber zu einer Weiterbeschäftigung während der Inhaftierung bereit ist.
(3)
1Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. 2§ 86 bleibt unberührt.(3) Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. § 86 bleibt unberührt.
(4)
1Der Vollzug kann in geeigneten Fällen nach Anhörung der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters und mit Zustimmung der oder des Gefangenen in freien Formen durchgeführt werden. 2Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.10(4) Der Vollzug kann in geeigneten Fällen nach Anhörung der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters und mit Zustimmung der oder des Gefangenen in freien Formen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.10

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