(1)
Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.
(2)
Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn
1.
ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2.
es die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erfordert oder
3.
dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist.