(1)
Alle in der Anstalt Tätigen sind verpflichtet, zusammenzuarbeiten und daran mitzuwirken, das Vollzugsziel zu erreichen.
(2)
Die Anstalt arbeitet mit Dritten, insbesondere mit der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht, dem Jugendamt einschließlich der Jugendgerichtshilfe, den Schulen und beruflichen Bildungsträgern, zusammen, soweit dies zur Eingliederung erforderlich ist.
(3)
1Die Belange der Personensorgeberechtigten und der Familienangehörigen der Gefangenen sind, soweit dies möglich ist und sie dem Vollzugsziel nicht zuwider laufen, bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. 2Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen.(3) Die Belange der Personensorgeberechtigten und der Familienangehörigen der Gefangenen sind, soweit dies möglich ist und sie dem Vollzugsziel nicht zuwider laufen, bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen.