Jurafuchs

§ 59a

SächsJStVollzG
Konten, Bargeld
Gelder der Gefangenen, Freistellung von der Arbeit
Stand 2025-08-16
(1)
Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt.
(2)
1Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. 2Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.
(3)
Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen. 40

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