Jurafuchs

§ 12

SächsJStVollzG
Verlegung und Überstellung
Planung des Vollzugs
Stand 2025-08-16
(1)
Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan nach § 100 in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn
1.
die Erreichung des Vollzugsziels oder die Eingliederung hierdurch gefördert wird oder
2.
Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erforderlich machen.
(2)
Den Personensorgeberechtigten, der Vollstreckungsleiterin oder dem Vollstreckungsleiter, dem Jugendamt und der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt.
(3)
Gefangene dürfen aus wichtigem Grund vorübergehend in eine andere Anstalt oder in eine Anstalt des Erwachsenenvollzugs überstellt werden. 9

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