Jurafuchs

§ 61

SächsJStVollzG
Eigengeld
Gelder der Gefangenen, Freistellung von der Arbeit
Stand 2025-08-16
(1)
Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden.
(2)
1Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. 2§ 31 Abs. 2 bis 5, §§ 60 und 61a bleiben unberührt.(2) Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. § 31 Abs. 2 bis 5, §§ 60 und 61a bleiben unberührt.

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