Jurafuchs

§ 56

SächsJStVollzG
Pakete
Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche
Stand 2025-08-16
(1)
1Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemitteln ist den Gefangenen nicht gestattet. 2Der Empfang von Paketen mit anderem Inhalt bedarf der Erlaubnis der Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmenge für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen kann. 3Für den Ausschluss von Gegenständen gilt § 31 Abs. 4 entsprechend.(1) Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemitteln ist den Gefangenen nicht gestattet. Der Empfang von Paketen mit anderem Inhalt bedarf der Erlaubnis der Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmenge für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen kann. Für den Ausschluss von Gegenständen gilt § 31 Abs. 4 entsprechend.
(2)
1Pakete sind zu öffnen und zu durchsuchen, in der Regel in Anwesenheit der oder des Gefangenen. 2Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährden, sind von der Aushändigung an die Gefangenen ausgeschlossen. 3Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe genommen, zurückgesandt oder vernichtet werden.(2) Pakete sind zu öffnen und zu durchsuchen, in der Regel in Anwesenheit der oder des Gefangenen. Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährden, sind von der Aushändigung an die Gefangenen ausgeschlossen. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe genommen, zurückgesandt oder vernichtet werden.
(3)
Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist.
(4)
1Den Gefangenen kann gestattet werden, auf eigene Kosten Pakete zu versenden. 2Die Anstalt kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt überprüfen. 3Der Versand kann untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde oder ein schädlicher Einfluss auf Opfer der Straftaten zu befürchten wäre.37(4) Den Gefangenen kann gestattet werden, auf eigene Kosten Pakete zu versenden. Die Anstalt kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt überprüfen. Der Versand kann untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde oder ein schädlicher Einfluss auf Opfer der Straftaten zu befürchten wäre.37

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