(1)
Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.
(2)
Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig
1.
mit Zustimmung der Gefangenen, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, oder
2.
wenn eine Gefangene oder ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.
(3)
Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. 16