(1)
1Mit der oder dem Gefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert und sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten informiert wird. 2Ihnen ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. 3Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen.(1) Mit der oder dem Gefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert und sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten informiert wird. Ihnen ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen.
(2)
1Im Zugangsgespräch ist auch zu klären, ob die oder der Gefangene in ihrer oder seiner Obhut stehende Minderjährige ohne Betreuung und Versorgung zurückgelassen hat. 2In diesem Falle ist unverzüglich das zuständige Jugendamt zu unterrichten.(2) Im Zugangsgespräch ist auch zu klären, ob die oder der Gefangene in ihrer oder seiner Obhut stehende Minderjährige ohne Betreuung und Versorgung zurückgelassen hat. In diesem Falle ist unverzüglich das zuständige Jugendamt zu unterrichten.
(3)
Beim Zugangsgespräch dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.
(4)
Die Gefangenen werden unverzüglich ärztlich untersucht.
(5)
Den Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt wird die Aufnahme unverzüglich mitgeteilt.
(6)
Die Gefangenen sollen dabei unterstützt werden, notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige und die Sicherung ihrer Vermögensgegenstände außerhalb der Anstalt zu veranlassen. 6