(1)
Die Gefangenen sollen an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse beteiligt werden, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für die Mitwirkung der Gefangenen eignen.
(2)
Die dafür zu schaffenden Gremien sind nach demokratischen Regeln zu wählen.
(3)
1Mitglieder der Gremien können sich mit Vorschlägen, namentlich zu sozialen Belangen, an die Anstaltsleitung wenden. 2Ausgenommen sind Angelegenheiten, die die Sicherheit oder das Personal betreffen.(3) Mitglieder der Gremien können sich mit Vorschlägen, namentlich zu sozialen Belangen, an die Anstaltsleitung wenden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die die Sicherheit oder das Personal betreffen.
(4)
Näheres regelt die Aufsichtsbehörde. 63