1Gefangene werden regelmäßig in Wohngruppen untergebracht. 2In einer Wohngruppe sollen nicht mehr als zwölf Gefangene untergebracht werden. Gefangene werden regelmäßig in Wohngruppen untergebracht. In einer Wohngruppe sollen nicht mehr als zwölf Gefangene untergebracht werden.
§ 26
SächsJStVollzGWohngruppen
Unterbringung und Versorgung der Gefangenen
Stand 2025-08-16