Jurafuchs

Art. 108

SVerf
Das Finanzwesen
Stand 1947-12-15
Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Landesgesetz.

Meine Notizen

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