(1)
Der Landtag verhandelt öffentlich.
(2)
Der Landtag kann mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden für einzelne Gegenstände der Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschließen. Der Antrag kann auch von der Landesregierung gestellt werden. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt und beschlossen. Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über nichtöffentliche Verhandlungen unterrichtet werden soll.
(3)
Für die Verhandlungen in den Ausschüssen kann Abweichendes bestimmt werden.