(1)Der Landtag regelt seine inneren Angelegenheiten durch Gesetz und Geschäftsordnung.(2)Er wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 69Art. 71 →