Jurafuchs

Art. 70

SVerf
Organe des Volkswillens
Stand 1947-12-15
(1)
Der Landtag regelt seine inneren Angelegenheiten durch Gesetz und Geschäftsordnung.
(2)
Er wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.

Meine Notizen

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