Jurafuchs

Art. 34

SVerf
Erziehung, Unterricht, Volksbildung, Kulturpflege, Sport
Stand 1947-12-15
Kulturelles Schaffen genießt die Förderung des Staates.

Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates. Die Teilnahme an den Kulturgütern ist allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.

Meine Notizen

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