Jurafuchs

Art. 112

SVerf
Verwaltung und Beamte
Stand 1947-12-15
Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.

Meine Notizen

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