Der Landtag bestimmt Zeitpunkt und Dauer seiner Sitzungen. Der Landtagspräsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Abgeordneten oder der Ministerpräsident es verlangen.
Art. 68
SVerfOrgane des Volkswillens
Stand 1947-12-15