(1)Das Berufsbeamtentum wird aufrechterhalten.(2)Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 113Art. 115 →