(1)Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.(2)Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 62Art. 64 →