Jurafuchs

Art. 65

SVerf
Organe des Volkswillens
Stand 1947-12-15
(1)
Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.
(2)
Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Volk unmittelbar vorbehalten ist. Er kann sich der gesetzgebenden Gewalt nicht entäußern.
(3)
Dem Landtag obliegt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →