Jurafuchs

Art. 80

SVerf
Organe des Volkswillens
Stand 1947-12-15
Der Landtag bildet einen Ausschuss für Grubensicherheit. Dieser hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

Meine Notizen

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