Jurafuchs

Art. 67

SVerf
Organe des Volkswillens
Stand 1947-12-15
(1)
Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtages, mit dem Zusammentritt des neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.

Im Fall einer Auflösung des Landtages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. Der Landtagspräsident gibt den Beginn dieser Frist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

(2)
Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen.

Meine Notizen

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