Jurafuchs

Art. 19

SVerf
Die Einzelperson
Stand 1947-12-15
Jeder ist nach Maßgabe der Gesetze zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit und zur Nothilfe verpflichtet. Die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit genießt den Schutz und die Förderung des Staates.

Die Verpflichtung zur Leistung persönlicher Dienste für Staat und Gemeinde kann nur mit der für ein verfassungsänderndes Gesetz vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen werden.

Meine Notizen

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