Jurafuchs

Art. 95

SVerf
Organe des Volkswillens
Stand 1947-12-15
(1)
Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.
(2)
Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages durch Gesetz. Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten.

Meine Notizen

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