(1)Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.(2)Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Gerichte für besondere Sachgebiete sind zulässig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 108Art. 110 →