(1)Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, das übertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen.(2)Die Beamten sind auf die Verfassung zu vereidigen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 115Art. 117 →