Jurafuchs

Art. 116

SVerf
Verwaltung und Beamte
Stand 1947-12-15
(1)
Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, das übertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen.
(2)
Die Beamten sind auf die Verfassung zu vereidigen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →