Jurafuchs

Art. 75

SVerf
Organe des Volkswillens
Stand 1947-12-15
(1)
Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.
(2)
Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Meine Notizen

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