(1)Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet ihre Geschäfte.(2)Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wird.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 89Art. 91 →