Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
1.
über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung,
3.
über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat,
4.
über Verfassungsbeschwerden und
5.
in den übrigen ihm durch Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden. In den Fällen des Artikels 97 Nummer 2 und 3 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Nichtigkeit einer Rechtsvorschrift Gesetzeskraft.