Jurafuchs

Art. 101

Verf TH
Das Finanzwesen
Stand 1993-10-25
(1)
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
(2)
Über derartige Zustimmungen ist dem Landtag für jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten.

Meine Notizen

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