Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Landes. In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist die Aufsicht auf die Gewährleistung der Gesetzmäßigkeit beschränkt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 93Art. 95 →