Jurafuchs

Art. 40

Verf TH
Religion und Weltanschauung
Stand 1993-10-25
Für das Verhältnis des Freistaats zu den Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 *) **) ; er ist Bestandteil dieser Verfassung.

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