Für das Verhältnis des Freistaats zu den Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 *) **) ; er ist Bestandteil dieser Verfassung.
Art. 40
Verf THReligion und Weltanschauung
Stand 1993-10-25