Jurafuchs

Art. 22

Verf TH
Bildung und Kultur
Stand 1993-10-25
(1)
Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde des Menschen und Toleranz gegenüber der Überzeugung anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit im Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und die Umwelt zu fördern.
(2)
Der Geschichtsunterricht muß auf eine unverfälschte Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein.
(3)
Die Lehrer haben auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.

Meine Notizen

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