(1)
Der Präsident des Landtags fertigt die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze aus und verkündet sie innerhalb eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt. Rechtsverordnungen werden vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Nach Maßgabe eines Gesetzes können in elektronischer Form die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und deren Verkündung vorgenommen sowie das Gesetz- und Verordnungsblatt geführt werden.
(2)
Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.