Jurafuchs

Art. 7

Verf TH
Menschenwürde, Gleichheit und Freiheit
Stand 1993-10-25
(1)
Das Briefgeheimnis, das Post- und Fernmeldegeheimnis sowie das Kommunikationsgeheimnis sind unverletzlich.
(2)
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Sie sind grundsätzlich dem Betroffenen nach Abschluß der Maßnahme mitzuteilen. Ihm steht der Rechtsweg offen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →