(1)
Religions- und Ethikunterricht sind in den öffentlichen Schulen ordentliche Lehrfächer.
(2)
Die Eltern und anderen Sorgeberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religions- oder Ethikunterricht zu entscheiden. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres obliegt diese Entscheidung den Jugendlichen in eigener Verantwortung.
(3)
Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.