Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern die Erwachsenenbildung. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind auch freie Träger zugelassen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 28Art. 30 →