(1)Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.(2)Ausnahmegerichte sind unzulässig.(3)Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 86Art. 88 →