Jurafuchs

Art. 70

Verf TH
Die Landesregierung
Stand 1993-10-25
(1)
Die Landesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt.
(2)
Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
(3)
Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.
(4)
Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. Er bestimmt einen Minister zu seinem Stellvertreter.

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